Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) haben einen Anspruch auf Freistellung nur für die Dauer des Berufsschulunterrichtes einschließlich der Pausen, d.h. erwachsene Auszubildende können nach jedem Berufsschultag weiter im Betrieb ausgebildet werden.
Auch hier müssen die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes nicht im Betrieb nachgeholt werden.
Es kann aber dazu kommen, dass die Summe der Berufsschul- und der betrieblichen Ausbildungszeiten die regelmäßige, wöchentliche betrieblichen Ausbildungszeit übersteigt.
In diesen Fällen wird die Obergrenze für die Beschäftigung im Betrieb durch das Arbeitszeitgesetz mit max. 48 Wochenstunden markiert.
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